§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Möllner Ruder-Club e.V.
vorm. Möllner Turnerschaft von 1884

und hat seinen Sitz in Mölln. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Lübeck unter der Nummer VR 125 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Flagge des Vereins ist rot und weiß, diagonal unterteilt, rot oben und unten, mit
einem blauen Ring in der Mitte, der ein weißes Feld mit den blauen Buchstaben “MT” umschließt.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Möllner Ruder-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Möllner Ruder-Clubs ist die Förderung des Sports, insbesondere des
Rudersports, und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
a) die Förderung rudersportlicher Leistungen,
b) die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Regatten,
c) die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes,
d) die Betreibung von Jugendarbeit,
e) die Veranstaltung von Wettkämpfen verwirklicht.
Der Verein fördert den Leistungssport, ebenso aber auch den Freizeit- und
Breitensport sowie die Geselligkeit. Er hält ein Bootshaus, einen Bootspark und die
erforderlichen Anlagen dafür vor.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft des Möllner Ruder-Clubs in Verbänden

(1) Der Möllner Ruder-Club ist Mitglied
(a) im Deutschen Ruderverband e.V.
(b) im Ruderverband Schleswig-Holstein e. V.
(c) im Landessportverband Schleswig-Holstein e. V.
(d) im Kreissportverband Herzogtum Lauenburg e. V.
(2) Der Möllner Ruder-Club erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
der Verbände gemäß Absatz 1 als verbindlich an, sofern diese
Satzung keine abweichenden Regelungen an anderer Stelle enthält.

§ 4 Mitglieder

(1) Soweit in dieser Satzung die männliche Bezeichnung eines Amtes, einer Organ- oder
Gremienfunktion gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) Kinder und Jugendliche
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Kinder und Jugendliche sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mit
Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie automatisch als ordentliche Mitglieder
übernommen.
Förderndes Mitglied kann werden, wer den Rudersport fördern, aber nicht oder – bei
auswärtigem Wohnsitz – nur in Ausnahmefällen selbst rudern will.
(4) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Die Mitgliedschaft darf nicht von
konfessionellen, weltanschaulichen oder politischen Gesichtspunkten abhängig
gemacht werden. Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten, der
über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der
gesetzlichen Vertreter/in erforderlich. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen, sie muss nicht begründet werden. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag
ab, ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Mit der
Beitrittserklärung wird die Verbindlichkeit der Satzung und der Vereinsordnungen anerkannt.
(5) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten
Vorstandes solche Persönlichkeiten ernennen, die sich besondere Verdienste um
den Verein oder um die Förderung des Sports erworben haben. Die Ehrenmitglieder
haben alle Rechte der stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der
Zahlung des Beitrags befreit.

§ 5 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die in der Beitrittserklärung
angegebenen Daten (Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung etc.) auf.
Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV- System gespeichert. Jedem
Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen
Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder
werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z. B. Speicherung der Telefonnummer,
Faxnummer, E-Mail-Adresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat, das der
Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(3) Als Mitglied des Landes- und des Kreissportverbandes sowie des Deutschen
Ruderverbandes (DRV) sowie des Ruderverbandes Schleswig-Holstein (RVSH) ist der
Verein verpflichtet, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder)
außer dem Namen auch die vollständige Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-
Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion zu übermitteln. Zum Erwerb einer Lizenz
zur Teilnahme an Wettkämpfen sind u. a. nach den Ruderwettkampfregeln (RWR) des
DRV diesem bestimmte Daten zu übermitteln (u. a. Name, Geburtstag, Lichtbild, bei
Junioren auch Geburtsort ).
(4) Der Verein informiert die Tagespresse und den “Möllner Markt” über
Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse (in Text und ggf. in Bild). Solche
Informationen werden außerdem auf dem Informationsbrett, auf der Internetseite
sowie in der Vereinszeitschrift veröffentlicht. Dabei können personenbezogene
Mitgliedsdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber
dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung erheben. In diesem Fall
unterbleibt in Bezug auf das Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme
von Ergebnissen von Wettkämpfen.
(5) Bei Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse, Geburtstag etc. des Mitglieds in
der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds,
die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen
Bestimmungen bis zu zehn Jahren nach Ablauf des Jahres aufbewahrt, in dem der
Austritt erfolgte.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austrittserklärung
c) Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur am Schluss eines Kalendervierteljahres möglich.
Er ist dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand nur geschehen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied seine Unbescholtenheit
verliert, gegen die Satzung oder sonstigen Ordnungen des Vereins grob
zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder den Beitrag nicht
ordnungsgemäß bezahlt. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs
zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Dem Ausgeschlossenen steht binnen acht Tagen die Berufung an den Ältestenrat
frei, der innerhalb von drei Wochen in einer Sondersitzung unter Anhörung des/der
Ausgeschlossen endgültig zu entscheiden hat. Ein Rechtsweg für den Ausschluss ist
erst nach Abschluss dieses Verfahrens zulässig.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
haben die Mitglieder keinen Anspruch auf eingezahlte Kapitalanteile oder geleistete
Sacheinlagen.

§ 7 Beiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich im voraus zu entrichten und werden im
Lastschriftverfahren eingezogen. In dem Mitgliedsbeitrag sind die anteiligen Abgaben
an die übergeordneten Verbände und die Kosten der Unfallversicherung enthalten.
(4) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,
sind die dem Verein dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Für nicht fristgerecht
gezahlte Beiträge wird ein Zuschlag je Mahnung erhoben.
(5) Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als
Einmalzahlung zu erbringen haben, darf bis zu maximal zweihundert Prozent (200 %)
des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrags betragen. Maßgebend ist der
Jahresbeitrag, den das zur Zahlung verpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Beträge werden im
Lastschriftverfahren eingezogen.
(6) Der Vorstand kann auf Antrag den Mitgliedsbeitrag bis zu einem Jahr stunden,
ermäßigen oder erlassen.

§ 8 Kantine

Die Kantine ist eine Einrichtung des Vereins, die vom Kantinenwart verwaltet wird. Die
Verkaufspreise setzt der erweiterte Vorstand fest. Die Kassenführung unterliegt den
Bestimmungen des § 15 der Satzung.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand (BGB-Vorstand)
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ältestenrat
Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Alljährlich,
spätestens bis Ende März, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:
a) so oft es dem Vorstand erforderlich erscheint,
b) auf schriftlichen Antrag des Ältestenrats oder der Kassenprüfer innerhalb von drei
Wochen,
c) wenn es mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Stellung von Anträgen
verlangen innerhalb von drei Wochen.
(4) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder schriftlich vier Wochen vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Einladungen zu Mitgliederversammlungen
können Mitgliedern, von denen eine E-Mail-Adresse bekannt ist, unter
Beachtung der Frist von vier Wochen auch per E-Mail übermittelt werden. Maßgeblich
ist die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(5) Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Nicht fristgemäß eingereichte Anträge bedürfen
als Dringlichkeitsanträge für ihre Zulassung die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder, während allgemein – mit Ausnahme des § 17 – die einfache
Stimmenmehrheit bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben
und werden nicht mitgezählt.
(6) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde,
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(7) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit
bei Wahlen entscheidet das Los. Wird für ein Amt nur eine Person
vorgeschlagen, so erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen,
sofern nicht eine schriftlichen Abstimmung beantragt wird. Abwesende können
gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich
erklärt haben.
(8) Über jede Mitgliederversammlung fertigt der stellvertretende Vorsitzende Verwaltung
oder ein vom Vorstand bestimmter Protokollführer eine Niederschrift an, die von ihm
und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern mit der
Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu übersenden und dort von der
Versammlung zu genehmigen.

§ 11 Stimmrecht

In den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die am
Versammlungstage mindestens drei Monate dem Verein angehören und das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 12 Aufgabe der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
a) die Jahresberichte,
b) den Kassenbericht sowie
c) den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und zu genehmigen,
d) dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
e) den Voranschlag des stellvertretenden Vorstands Finanzen für das neue
Geschäftsjahr und
f) die Höhe der Mitgliederbeiträge, der Aufnahmegebühr und Umlagen festzusetzen,
g) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen,
h) Satzungsänderungen und andere Ordnungen sowie
i) über eingereichte Anträge zu beraten und zu beschließen, soweit der
Beratungsgegenstand nicht anderen Organen übertragen ist.
(2) Die Hauptversammlung wählt auf zwei Jahre
a) den geschäftsführenden Vorstand
b) die Kassenprüfer
c) den Ältestenrat                                                                                                                          Wählbar für eine solche Funktion ist jedes volljährige Mitglied, für den Ältestenrat gilt                    § 14 Absatz 2 der Satzung.
Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands während ihrer Amtsdauer aus, so
führen seine übrigen Mitglieder die Geschäfte weiter. Im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens eines nach § 12 Abs. 2 Buchst. a – c gewählten Mitgliedes tritt ein von
der Mitgliederversammlung gewähltes anderes Mitglied in die Amtszeit des zu
ersetzenden Mitgliedes ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu.
Endet die zweijährige Amtsdauer vor dem Termin der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung, bleiben das jeweils amtierende Vorstandsmitglied, der
jeweilige Kassenprüfer und die Mitglieder des Ältestenrats nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt bis zu einer Wiederwahl oder der Wahl eines Nachfolgers bzw. der Nachfolger.
Es scheiden jährlich im Wechsel aus
a) der. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende Finanzen,
der 1. Kassenprüfer und der Ältestenrat
b) der stellvertretende Vorsitzende Sport, der stellvertretende Vorsitzende
Verwaltung und der 2. Kassenprüfer.
Die ausscheidenden Mitglieder sind erneut wählbar.
(3) Die Fachwarte werden auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands durch den
Vorsitzenden berufen. Der Jugendvertreter wird von den Jugendlichen gewählt und
von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 13 Vorstand

Den erweiterten Vorstand bilden
a) der geschäftsführende Vorstand (BGB-Vorstand)
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende Sport
3. der stellvertretende Vorsitzende Finanzen
4. der stellvertretende Vorsitzende Verwaltung
b) die Fachwarte
1. der Ruderwart
2. der Bootswart
3. der Hauswart
4. der Kantinenwart
5. der Jugendvertreter
6. der Vertreter für ergänzende Sportarten
7. der Pressewart
8. der Wanderruderwart
Der geschäftsführende Vorstand kann für weitere Aufgaben zusätzliche Fachwarte
berufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei von
ihnen zeichnen gemeinsam verantwortlich für den Verein. Der geschäftsführende
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er legt in seiner
Geschäftsordnung die Aufgaben und die Zuständigkeiten des geschäftsführenden
Vorstands und des erweiterten Vorstandes fest.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Antrag eines seiner Mitglieder
einberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Die Begriffe „Vorstand“, „geschäftsführender Vorstand“ und „BGB-Vorstand“ werden in
dieser Satzung synonym verwandt.

§ 14 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe,
a) persönliche Streitigkeiten zu schlichten,
b) bei Beschwerden von Mitgliedern zu vermitteln und
c) ist Berufungsinstanz im Fall des Ausschlusses eines Mitglieds.
(2) Er besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Seine Mitglieder müssen dem Verein mindestens 5 Jahre ununterbrochen angehört
und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands
sein. Seinen Vorsitzenden wählt der Ältestenrat selbst.

§ 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Sie haben jederzeit
das Recht zur Einsicht in die gesamte Rechnungsführung des Vereins und die Aufgabe,
die Abrechnungen, den Vermögensstand und die Sachwertliste des Vereins für das
abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen und das Ergebnis zur Jahresabrechnung
beizubringen sowie der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie können
erforderlichenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beantragen. Beim Vorliegen von konkreten Hinweisen oder Verdachtsmomenten auf
Unregelmäßigkeiten ist der Vorstand nach § 26 BGB unverzüglich zu unterrichten.

§ 16 Haftungsbeschränkung für das Ehrenamt

Ehrenamtlich Tätige des Vereins haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.

§ 17 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Anträge auf Satzungsänderungen sowie Anträge auf Namensänderung, Fusion
oder Auflösung des Vereins müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen
der 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
vorhandene Vereinsvermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten an die Stadt
Mölln, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der
rudersportlichen Jugendpflege zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung außer Kraft.
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 24.03.2012 beschlossen worden.
§ 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 c wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2016 geändert.

Mölln, den 18.03.2016

Möllner Ruder-Club e. V.
vormals Möllner Turnerschaft von 1884

Der Vorstand